Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Wunderfinder e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dinslaken und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dinslaken einzutragen.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung in der jeweiligen Fassung.
  2. Der Zweck des Vereins ist: Hilfe für bedürftige Menschen, Gemäß § 53 Abgabeverordnung, Beschaffung von Lebensmittel und deren Verteilung. Betreuung und Beratung im sozialen Bereich. Finanzielle einmal Nothilfe, sorgfältig vom Vorstand gemeinsam ausgewählter Familien oder einzelner Personen. Die Förderung der Kommunikation und Unterhaltung, insbesondere die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur sowie die Zusammenführung von Menschen jeden Alters durch Musik, Tanz, Schauspiel und gemeinsames kreatives Arbeiten.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Sammeln und Verteilen von Lebensmittel und Kleidung an bedürftige Menschen
  • Finanzielle Unterstützung für in Not befindliche Personen.
  • Vermittlung von Möbelspenden
  • Vermittlung von Transporte
  • Vermittlung von Handwerkern
  • Förderung mildtätiger Zwecke
  • Förderung der Aus- und Fortbildung
  • Förderung der Kommunikation und Unterhaltung
  • Förderung der medienpädagogischen Arbeit
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten mildtätiger Zwecke
  • Förderung der Erziehung
  • Förderung der Altenhilfe
  • Planung und Durchführung von Events
  • Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, Seminare und Workshops und die Bereitstellung geeigneten Lehr- und Übungsmaterials
  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie Eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Arbeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet.
  2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Dem Verein gehören an:
  2. passive Mitglieder
  3. aktive Mitglieder
  4. Fördermitglieder
  5. Ehrenmitglieder
  6. Aktives Mitglied kann jede natürliche, geschäftsfähige Person mit einem Alter von mindestens 18 Jahren werden, welche die Zwecke des Vereins anerkennt, fördern will und eine entsprechende Eignung vorweisen kann.
  7. Die Eignung für eine aktive Mitgliedschaft kann vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss später wieder aberkannt werden. Die Mitgliedschaft im Verein ist dann sofort aufgehoben.
  8. Passive Mitglieder sind natürliche Personen (ohne Altersbegrenzung) und juristische Personen, die nicht aktiv die Ziele des Vereins unterstützen (können), aber die Zwecke des Vereins anerkennen und ideell unterstützen möchten.
  9. Fördermitglieder fördern die Vereinsziele primär durch ihren Mitgliedsbeitrag. Fördermitglieder werden zur Mitgliedervollversammlungen eingeladen, besitzen ein Rederecht, jedoch kein Wahl-, Stimm- und Antragsrecht.
  10. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich mit Ihrem Engagement um den Verein und seinen Zweck besondere Verdienste erbracht haben. Auf Vorschlag des Vorstands und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann ein Ehrenmitglied ernannt werden.
  11. Gründe für die Ernennung von Ehrenmitgliedern sind zum Beispiel:
    1. Mitgliedschaft von mindestens 10 Jahren
    2. Vollendung des 60. Lebensjahrs und Mitgliedschaft von mindestens 10 Jahren
    3. Personen, die sich in ganz besonderer Weise um die Belange des Vereins verdient gemacht haben

§ 5 Aufnahme der Mitgliedschaft

  1. Wer beim Verein Mitglied werden möchte, hat dies schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Ein erster Kontakt kann auch online erfolgen. Das dafür vorgesehene Antragsformular muss in jedem Fall unterschrieben und zurückgesendet werden, damit der Antrag bearbeitet werden kann.
  2. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Gebühren für Aus- und Fortbildung, ergänzende Vorschriften etc.) an.
  3. Der Vorstand kann den Antrag ohne Begründung ablehnen. Dagegen kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet durch Austritt, Ausschluss oder Tod aus dem Verein aus.
  2. Ein Austritt kann nur in schriftlicher Form an den Vorstand erfolgen. Dabei ist eine Kündigungsfrist von mindestens 3 Monate zum Ende eines Kalenderjahres einzuhalten. Mit Eingang der Austrittserklärung treten Einschränkungen der möglichen Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten in Kraft.
  3. Die Kündigungsfrist kann im Einzelfall auf Antrag beim Vorstand durch einen Mehrheitsbeschluss verkürzt werden.
  4. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz mehrmaliger Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 7 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung, bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit Datum der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
  5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht erstattet. An den Verein erbrachte Sachleistungen verbleiben im Eigentum des Vereins und können nicht zurückgefordert werden. Der Verein bleibt auch nach dem Ausscheiden dieser Mitglieder uneingeschränkt berechtigt, die während der Mitgliedschaft entstandenen „Werkzeuge“ und Funktionen (insbesondere individuell modifizierte Software) weiterhin für den Verein zu nutzen.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse oder Mailadresse mit der Zahlung von Beiträgen im Verzug ist. Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum dritten Werktag eines Monats/Jahres (eingehend) für diesen Monat bzw. für das gleiche Jahr zu zahlen.

§ 7 Rechte und Pflichten

  1. Alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht,
    1. nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen,
    2. an angebotenen Fort- und Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen und
    3. Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen,
    2. aktiv und kontinuierlich dem Zweck der Mitgliedschaft nachzugehen und
    3. den vom Vorstand festgelegten Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Zahlungsart (Dauerauftrag, Einzugsermächtigung etc.) wird vom Vorstand bestimmt.
    4. Die ihnen vom Verein zugeteilten Zugangsdaten zum internen Bereich (Mitgliederversammlung, Teamspeak, interne Homepage, Chat usw.) vertraulich zu verwenden und vor unberechtigter Nutzung durch Dritte zu schützen.

§ 8 Vereinsorgane

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. Die Kassenprüfer

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem geschäftsführenden Vorstand
    2. dem erweiterten Vorstand
  2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus
    1. Vorsitzende
    2. Vorsitzende (Vertretung 1. Vorsitzende)
    3. Schriftführer*in (Vertretung 2. Vorsitzende)
  3. Der erweiterte Vorstand kann aus bis zu 3 Beisitzern bestehen
    1. dem 1. Beisitzer
    2. dem 2. Beisitzer
    3. dem 3. Beisitzer
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, gemeinschaftlich vertreten.
  5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
    4. Aufnahme von Mitgliedern und Pflege der Mitgliederliste
    5. Regelmäßige Prüfung der Eignung von aktiven Mitgliedern und erforderlichenfalls Rückstufung zum „passiven Mitglied“
    6. Ausschluss von Mitgliedern
  6. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung.
  7. Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
  8. Der geschäftsführende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne erweiterte Vorstandsmitglieder. Mit dem Ende einer Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.
  9. Der erweiterte Vorstand wird regelmäßig alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung neu gewählt. Die Wiederwahl einzelner oder aller bisherigen Vorstandsmitglieder ist zulässig. Aus Vereinfachungsgründen kann die Amtszeit des erweiterten Vorstandes in einem einfachen Wahlverfahren bis zur nächsten Vorstandswahl verlängert werden.
  10. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der verbleibende Vorstand in einer Vorstandssitzung innerhalb eines Monats einen Nachfolger. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu übertragen.
  11. Vor Beginn einer Wahl wird aus dem Kreise der anwesenden Vorstandsmitglieder in einer offenen Abstimmung ein Wahlleiter bestimmt, der die Wahl durchführt.
  12. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, umgehend, d.h. mit einer Frist von 1 Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
  13. Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit wird eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt, die von Seiten des Vorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt wird.
  14. Vorstandssitzungen werden vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  15. In den Vorstandssitzungen wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  16. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  17. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Abteilungen

  1. Der Verein verfügt über zahlreiche Abteilungen.
    Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
  2. Der Vorstand kann mit der Gründung von Abteilungen einen Abteilungsleiter für die ersten 2 Jahre benennen.
  3. Jede Abteilung wählt sonst für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter.
    Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind, als Beisitzer, Mitglied des Gesamtvorstandes.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
  5. Die Abteilungen geben sich eine Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für die folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
    5. Änderung der Satzung gemäß eingereichter Anträge
    6. Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen
    8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
    9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
    10. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.

  § 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das ranghöchste Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch öffentliche Bekanntmachung auf der Vereinswebseite. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Sofern mindestens 20 % der Vereinsmitglieder dies beantragen, ist ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
  6. Alle im Rahmen der Mitgliederversammlungen erforderlichen Abstimmungen und Wahlen werden grundsätzlich in einer geheimen Abstimmung durchgeführt.
  7. Alternativ kann eine offene Abstimmung beantragt/durchgeführt werden. Der anwesende Vorstand entscheidet darüber.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu dokumentieren, zu unterzeichnen und den Vereinsmitgliedern kurzfristig, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung, schriftlich bekanntzugeben. Dies kann auch im vereinsinternen Bereich der Webseite erfolgen.
  9. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand informiert dann umgehend schriftlich die eingeladenen Mitglieder über diese Ergänzung, damit sie sich auf die Mitgliederversammlung vorbereiten können. Später eingehende Anträge können erst bei der nächsten Mitgliederversammlung berücksichtigt werden.
  10. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  11. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit von 2 Jahren zwei Kassenprüfer.
  2. Vorstandsmitglieder können keine Kassenprüfer sein.
  3. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 § 14 Beiträge

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Jedes Mitglied kann selbst entscheiden, ob es monatliche oder jährliche Beiträge leisten will. Änderungen sind nach Rücksprache mit dem Kassenführer jeweils zum Jahresende möglich.
  2. Die Höhe der Mitgliedbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  6. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. Eine Beitragsanpassung kann zweimal im Geschäftsjahr erfolgen.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 16 Datenschutz

  1. Der Verein nimmt mit jedem Beitritt eines Mitglieds seinen vollständigen Namen, seine Adresse, seine Mailadresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Daten werden in einem EDV-System des Vorstandes gespeichert.
  2. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- oder Faxnummern etc.).
  3. Ob personenbezogene Daten an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt unter anderem davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist und welche Daten weitergegeben werden. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall wird dieses Mitglied für die weiteren Veröffentlichungen gesperrt.
  4. Zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Rechte gewährt der Vorstand gegen schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen, insbesondere nicht zu Werbezwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
  5. Beim Austritt werden Name, Adresse, Mailadresse und Geburtsjahr des Mitglieds im Mitgliederverzeichnis gesperrt. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
  6. Auf Antrag einer staatlichen Behörde zum Zwecke der Strafverfolgung können Log-Daten der Server ausgewertet und damit zusammenhängende persönliche Identifikationsmerkmale weitergegeben werden.

§ 17 Auflösung / Liquidation

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist im Falle der Auflösung der geschäftsführende Vorstand als Liquidator des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Nothilfe Mensch e. V.
  4. Diese gemeinnützige Körperschaft hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 18 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 12.03.2017 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 19 Salvatorische Klausel

  1. Die Mitglieder stimmen der Salvatorischen Klausel zu. Diese besagt, dass wenn einzelne Paragraphen, Abschnitte und Zeilen durch Dritte (Notar, Gericht, Finanzamt, SSB etc.) für unwirksam erklärt werden, die übrigen Paragraphen der Satzung ihre Rechtsgültigkeit behalten. Des Weiteren berechtigt die Mitgliederversammlung die Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB durch Dritte (Notar, Gericht, Finanzamt, SSB, etc.) beanstandete Formulierungen entsprechend selbständig zu ändern und die Mitglieder auf der nächsten Jahreshauptversammlung zu informieren.